Nachfolgend im Bericht eine wichtige Information der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land: Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als Forstbehörde erlässt auf der Grundlage des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung von BGBl. I Nr. 189/2013, zum Schutz vor Waldbränden folgende Verordnung:
In allen Waldgebieten des politischen Bezirkes Steyr-Land ist jegliches Feueranzünden sowie Rauchen, insbesondere die Verwendung von Feuerwerkskörpern im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten. Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.