Nachfolgend eine wichtige Information der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land [Hinweis: Hierbei handelt es sich um einen Auszug des Originaltextes der BH Steyr Land, eingelangt am 29.12.2015 per Mail]:
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land
über den Schutz vor Waldbränden im politischen Bezirk Steyr-Land
Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als Forstbehörde erlässt auf der Grundlage des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung von BGBl. I Nr. 189/2013, zum Schutz vor Waldbränden folgende
VERORDNUNG
§ 1
In allen Waldgebieten des politischen Bezirkes Steyr-Land ist jegliches Feueranzünden sowie Rauchen, insbesondere die Verwendung von Feuerwerkskörpern im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.
Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.