Nachfolgend im Bericht eine wichtige Information der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land: Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als Forstbehörde erlässt auf der Grundlage des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung von BGBl. I Nr. 189/2013, zum Schutz vor Waldbränden folgende Verordnung:
In allen Waldgebieten des politischen Bezirkes Steyr-Land ist jegliches Feueranzünden sowie Rauchen, insbesondere die Verwendung von Feuerwerkskörpern im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten. Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
Nach knapp eineinhalbjähriger Vorbereitungs- und Planungszeit sowie einem halben Jahr Bauarbeiten konnten wir Mitte September den Zubau zu unserem Feuerwehrhaus fertigstellen. Mit einer kleinen Feier samt Jause bedankten wir uns bei allen Helfern und ausführenden Firmen für die großartige Unterstützung.
Am Samstag, den 3. Oktober 2015, wird wieder ein bundesweiter Zivilschutz-Probealarm durchgeführt. Zwischen 12:00 und 12:45 Uhr werden nach dem Signal „Sirenenprobe“ die drei Zivilschutzsignale „Warnung“, „Alarm“ und „Entwarnung“ in ganz Österreich ausgestrahlt werden. Der Probealarm dient einerseits zur Überprüfung der technischen Einrichtungen des Warn- und Alarmsystems, andererseits soll die Bevölkerung mit diesen Signalen und ihrer Bedeutung vertraut gemacht werden. In den Medien wird während der Proben über den Status Probe informiert.